Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 Ausl A 96/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15397
OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 Ausl A 96/18 (https://dejure.org/2019,15397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.04.2019 - 2 Ausl A 96/18 (https://dejure.org/2019,15397)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. April 2019 - 2 Ausl A 96/18 (https://dejure.org/2019,15397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Weißrussland wegen des Vorwurfs der Einschleusung von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
    Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft hat auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main veranlasste Anfrage - wie in anderen Fällen auch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AuslA 160/16; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144 sowie BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 = BeckRS 2011, 48310) - am 11. Mai 2018 die Zusicherung abgeben, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und fortdauernden Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Anforderungen der EMRK vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht und dass Beamten der deutschen Botschaft in der Republik Belarus Besuche des Verfolgten mit dessen Zustimmung genehmigt werden.

    Es ist nicht zu erwarten, dass Weißrussland diese für den vorliegenden Fall gegebene Zusicherung verletzt, da ein Verstoß gegen die genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere die gegebene Zusicherung das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. BVerfGE 108, 129 sowie Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08).

    Durch die vorliegenden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft Belarus, an deren Belastbarkeit nach den auch durch das Auswärtige Amt übermittelten Informationen kein Zweifel besteht und die von dort ausweislich der bisher durchgeführten Monitoring-Besuche einer Überprüfung unterzogen werden, ist ausreichend sichergestellt, dass der Verfolgte auch während seiner Inhaftierung während der Untersuchungshaft und im Falle einer nachfolgenden Verurteilung auch während der Strafhaft trotz der allgemein bestehenden Defizite, auf die der Rechtsbeistand des Verfolgten hingewiesen hat, nach seiner Auslieferung keiner konventionswidrigen Behandlung unterworfen werden wird (vgl. auch BVerfG vom 8. April 2004 - 2 BvR 253/04 und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
    Es ist nicht zu erwarten, dass Weißrussland diese für den vorliegenden Fall gegebene Zusicherung verletzt, da ein Verstoß gegen die genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere die gegebene Zusicherung das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. BVerfGE 108, 129 sowie Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
    Durch die vorliegenden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft Belarus, an deren Belastbarkeit nach den auch durch das Auswärtige Amt übermittelten Informationen kein Zweifel besteht und die von dort ausweislich der bisher durchgeführten Monitoring-Besuche einer Überprüfung unterzogen werden, ist ausreichend sichergestellt, dass der Verfolgte auch während seiner Inhaftierung während der Untersuchungshaft und im Falle einer nachfolgenden Verurteilung auch während der Strafhaft trotz der allgemein bestehenden Defizite, auf die der Rechtsbeistand des Verfolgten hingewiesen hat, nach seiner Auslieferung keiner konventionswidrigen Behandlung unterworfen werden wird (vgl. auch BVerfG vom 8. April 2004 - 2 BvR 253/04 und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
    Es hat sich damit völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien gehörten, verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - juris).
  • OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik Belarus -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
    Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft hat auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main veranlasste Anfrage - wie in anderen Fällen auch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AuslA 160/16; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144 sowie BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 = BeckRS 2011, 48310) - am 11. Mai 2018 die Zusicherung abgeben, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und fortdauernden Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Anforderungen der EMRK vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht und dass Beamten der deutschen Botschaft in der Republik Belarus Besuche des Verfolgten mit dessen Zustimmung genehmigt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht